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Allgemeine Geschäftsbedingungen Gebel & Stawski
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 15. Mai 2026

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Werk- und Werklieferungsverträge sowie Dienstleistungen, die zwischen der Gebel & Stawski GmbH, Achtermannstraße 9, 44866 Bochum (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber abgeschlossen werden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge des Auftragnehmers mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Privatkunden“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Geschäftskunden“) über die Erbringung von Leistungen im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Wärmepumpen sowie zugehörige Wartungs- und Reparatur-Leistungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche schriftliche Angebote sind, soweit nicht abweichend ausgewiesen, vier (4) Wochen ab Angebotsdatum gültig.
  2. Der Auftrag gilt als angenommen, sobald der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder mit der Ausführung beginnt. Auftragserteilungen durch den Auftraggeber erfolgen in Textform (schriftlich, per E-Mail oder durch unterschriebenes Angebot). Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  3. Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang des Vertrages ist das Angebot des Auftragnehmers nebst beigefügter Leistungsbeschreibung sowie diese AGB. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Dazu zählen insbesondere Planung, Aufmaß, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme sowie Einweisung des Auftraggebers in die installierte Anlage.
  2. Aufmaße und technische Untersuchungen vor Ort dienen der Erstellung eines verbindlichen Angebots. Etwa zugesagte Mengenangaben, Materialbedarfe und Bauzeiten beruhen auf den zum Zeitpunkt des Aufmaßes erkennbaren Umständen. Bei verdeckten, vorher nicht erkennbaren baulichen Gegebenheiten (z. B. Asbest, Schimmel, abweichende Leitungsführungen, statische Besonderheiten) behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs sowie der Vergütung vor.
  3. Mehr-, Sonder- oder Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nur nach gesonderter Beauftragung in Textform ausgeführt. Sie werden, soweit nichts anderes vereinbart, zum jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz zuzüglich Material vergütet.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer (z. B. Fliesenleger, Elektriker, Estrichleger) einzusetzen.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sämtliche Preise gegenüber Privatkunden verstehen sich als Endpreise inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Geschäftskunden verstehen sich Preise grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Für Service- und Reparatur-Leistungen gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültige Stundenverrechnungssatz des Auftragnehmers. Angefangene Viertelstunden werden anteilig abgerechnet. Material wird nach Verbrauch zu den jeweils gültigen Listenpreisen zuzüglich angemessener Bezugs- und Bereitstellungskosten in Rechnung gestellt.
  3. Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  4. Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme ab 5.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen — erstmals ab einer Fertigstellung von mindestens 30 % der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Schlussrechnung wird nach vollständiger Leistungserbringung und Abnahme erteilt.
  5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld bei Privatkunden mit fünf Prozentpunkten, bei Geschäftskunden mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Fristen und Termine

  1. Liefer- und Leistungstermine werden zwischen den Parteien individuell vereinbart und sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Termine auf Werktage (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) bezogen.
  2. Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördliche Anordnungen, Energie- oder Materialengpässe) sowie bei sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
  3. Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die auf eine nicht rechtzeitige oder nicht vertragsgemäße Lieferung durch Vorlieferanten zurückzuführen sind und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, berechtigen den Auftragnehmer, den Vertrag ganz oder teilweise zu modifizieren oder, sofern zumutbar, neu zu terminieren. Schadensersatzansprüche bleiben in den Grenzen des § 9 unberührt.
  4. Eine Verschiebung vereinbarter Ausführungstermine durch den Auftraggeber bedarf einer Vorlaufzeit von mindestens fünf (5) Werktagen und der einvernehmlichen Neufestlegung. Bei kurzfristigen Absagen oder verschuldeter Nichtzugänglichkeit der Baustelle ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Stillstandskosten in Rechnung zu stellen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Arbeitsumfeld zum vereinbarten Ausführungsbeginn zugänglich, frei geräumt und für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten geeignet ist. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Strom (230 V), Wasser und sanitären Einrichtungen für die Dauer der Arbeiten.
  2. Vorhandene Einrichtungs- und Möbelstücke im Arbeitsbereich sind durch den Auftraggeber zu entfernen oder geeignet abzudecken, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Wertgegenstände sind vom Auftraggeber selbst zu sichern.
  3. Der Auftraggeber stellt geeignete Lager- und Stellflächen für Material und Werkzeuge sowie eine Anfahrtsmöglichkeit für Service- und Lieferfahrzeuge zur Verfügung. Etwaige Parkgebühren, Genehmigungen für Halteverbotszonen oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Auflagen werden durch den Auftraggeber getragen.
  4. Die Entsorgung des bei den Arbeiten anfallenden Bauabfalls, soweit dieser nicht im Angebot ausdrücklich übernommen wurde, erfolgt durch den Auftraggeber. Sondermüll (z. B. Altöl, asbesthaltige Stoffe) wird ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung entsorgt.
  5. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten Besonderheiten mit, insbesondere Lage versteckter Leitungen, statische Begrenzungen, denkmalrechtliche Auflagen oder vorhandene Schadstoffe. Verzögerungen und Mehraufwand infolge unterlassener oder unrichtiger Angaben gehen zulasten des Auftraggebers.

§ 7 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der Leistung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung nicht wesentliche Mängel aufweist. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung in Textform an und schlägt einen Abnahmetermin vor.
  2. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer gemeinsamen Begehung. Über die Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, in dem der Zustand der Leistung sowie etwaige festgestellte Mängel oder ausstehende Restleistungen dokumentiert werden. Beide Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung.
  3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme trotz vollständiger und im Wesentlichen mängelfreier Leistung, oder reagiert er nach Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von zwölf (12) Werktagen, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme).
  4. Bei Geschäftskunden gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt oder nutzt, ohne die Abnahme förmlich zu erklären.
  5. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nach § 8. Die Vergütung wird mit Abnahme und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Arbeiten an einem Bauwerk fünf (5) Jahre, im Übrigen zwei (2) Jahre — jeweils gerechnet ab dem Tag der Abnahme (§ 634a BGB).
  2. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitzuteilen. Eine Mängelanzeige soll die Art und Ausprägung des Mangels nachvollziehbar beschreiben.
  3. Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Er kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue, mangelfreie Leistung erbringen. Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist oder nach zweimalig fehlgeschlagener Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, die auf natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung, unterlassener Wartung, fehlerhafter Bedienung durch den Auftraggeber oder Eingriffen Dritter beruhen.
  5. Sofern der Hersteller für Bauteile (z. B. Heizgeräte, Wärmepumpen, Armaturen) eine eigene Garantie gewährt, gilt diese unabhängig von der gesetzlichen Mängelhaftung. Ansprüche aus Herstellergarantien sind grundsätzlich beim jeweiligen Hersteller geltend zu machen; der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber dabei im üblichen Rahmen.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers ist insgesamt der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Auf Anfrage wird ein aktueller Versicherungsnachweis vorgelegt.
  4. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht. Dies gilt insbesondere für eine Haftung auf Ersatz mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem von ihm gelieferten und montierten Material bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen vor.
  2. Soweit Material durch Einbau in ein Grundstück oder Gebäude wesentlicher Bestandteil im Sinne der §§ 946 ff. BGB wird, tritt der Auftraggeber an der Sache, in die das Material eingefügt wurde, in Höhe des Rechnungsbetrages des Auftragnehmers eine entsprechende Sicherungsforderung ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Material pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, zu informieren.

§ 11 Reparatur-Leistungen

  1. Der Auftragnehmer führt Reparatur-Leistungen (z. B. Heizungsdefekt, Rohrbruch, undichte Leitung) während der regulären Geschäftszeiten (Mo–Fr 7:45 – 16:00 Uhr) im gesamten Ruhrgebiet durch. Ein Notdienst außerhalb der Geschäftszeiten wird nicht angeboten; ein Rechtsanspruch auf sofortige Verfügbarkeit besteht nicht.
  2. Reparatur-Einsätze werden nach drei Posten getrennt abgerechnet: Arbeitszeit nach dem jeweils aktuellen Stundenverrechnungssatz (identischer Satz für Bestands- und Neukunden), Material nach tatsächlichem Verbrauch zu Listenpreisen sowie Anfahrt nach gesondertem Ansatz. Notdienst- oder Bestandskunden-Aufschläge werden nicht erhoben.
  3. Die Anfahrt ist nicht im Stundensatz enthalten und wird separat ausgewiesen.
  4. Im Notfall ist es Aufgabe des Auftraggebers, weitere Folgeschäden so weit wie zumutbar zu begrenzen (z. B. Schließen des Hauptwasserhahns, Abschalten betroffener Stromkreise). Hinweise zum Verhalten im Notfall finden sich auf der Reparatur-Leistungsseite.

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben — insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) — verarbeitet. Einzelheiten zur Verarbeitung, zu den Rechtsgrundlagen sowie zu den Rechten der betroffenen Person ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich im Fernabsatz geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu.

Widerrufsbelehrung

  1. Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
  2. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Gebel & Stawski GmbH, Achtermannstraße 9, 44866 Bochum, Telefon 02327 88112, E-Mail hubert.gebel@gebel-stawski.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
  3. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Haben Sie verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistung entspricht.
  4. Erlöschen des Widerrufsrechts: Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB). Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich vom Unternehmer verlangt, erlischt das Widerrufsrecht entsprechend § 312 Abs. 2 Nr. 11 BGB.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers in Bochum.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
  3. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers in Bochum. Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG teilzunehmen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

Stand: 15. Mai 2026 — Gebel & Stawski GmbH, Achtermannstraße 9, 44866 Bochum

Rechtlicher Hinweis

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als Mustertext für einen Handwerks-Meisterbetrieb formuliert und decken die typischen Standardfälle ab. Vor erstmaliger Anwendung im laufenden Geschäftsbetrieb sollten sie durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater geprüft und an die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden — insbesondere im Hinblick auf aktuelle Rechtsprechung, branchenspezifische Klauselverbote nach § 309 BGB sowie etwaige ergänzende Regelungen (z. B. VOB/B bei Bauleistungen für Geschäftskunden).

Weitere rechtliche Informationen finden Sie im Impressum sowie in der Datenschutzerklärung.