Stand: 15. Mai 2026
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche
Werk- und Werklieferungsverträge sowie Dienstleistungen, die zwischen der
Gebel & Stawski GmbH, Achtermannstraße 9, 44866 Bochum (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber abgeschlossen werden.
§ 1 Geltungsbereich
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Diese AGB gelten für alle Verträge des Auftragnehmers mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
(nachfolgend „Privatkunden“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
(nachfolgend „Geschäftskunden“) über die Erbringung von Leistungen im Bereich Sanitär-,
Heizungs- und Klimatechnik, Wärmepumpen sowie zugehörige Wartungs- und Reparatur-Leistungen.
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich
und in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis
entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
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Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung
auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss
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Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche schriftliche Angebote sind, soweit nicht abweichend
ausgewiesen, vier (4) Wochen ab Angebotsdatum gültig.
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Der Auftrag gilt als angenommen, sobald der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich oder per
E-Mail bestätigt oder mit der Ausführung beginnt. Auftragserteilungen durch den Auftraggeber
erfolgen in Textform (schriftlich, per E-Mail oder durch unterschriebenes Angebot). Mündliche
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
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Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang des Vertrages ist das Angebot des Auftragnehmers
nebst beigefügter Leistungsbeschreibung sowie diese AGB. Nachträgliche Änderungen oder
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 3 Leistungsumfang
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Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der
Auftragsbestätigung. Dazu zählen insbesondere Planung, Aufmaß, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme
sowie Einweisung des Auftraggebers in die installierte Anlage.
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Aufmaße und technische Untersuchungen vor Ort dienen der Erstellung eines verbindlichen Angebots.
Etwa zugesagte Mengenangaben, Materialbedarfe und Bauzeiten beruhen auf den zum Zeitpunkt des
Aufmaßes erkennbaren Umständen. Bei verdeckten, vorher nicht erkennbaren baulichen Gegebenheiten
(z. B. Asbest, Schimmel, abweichende Leitungsführungen, statische Besonderheiten) behält sich
der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs sowie der Vergütung vor.
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Mehr-, Sonder- oder Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen,
werden nur nach gesonderter Beauftragung in Textform ausgeführt. Sie werden, soweit nichts
anderes vereinbart, zum jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz zuzüglich Material vergütet.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Auftraggeber
zumutbar ist. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer
(z. B. Fliesenleger, Elektriker, Estrichleger) einzusetzen.
§ 4 Preise und Zahlung
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Sämtliche Preise gegenüber Privatkunden verstehen sich als Endpreise inklusive der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Geschäftskunden verstehen sich Preise
grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Für Service- und Reparatur-Leistungen gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
jeweils gültige Stundenverrechnungssatz des Auftragnehmers. Angefangene Viertelstunden werden
anteilig abgerechnet. Material wird nach Verbrauch zu den jeweils gültigen Listenpreisen
zuzüglich angemessener Bezugs- und Bereitstellungskosten in Rechnung gestellt.
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Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab
Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge gelten nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung.
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Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme ab 5.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt,
Abschlagsrechnungen zu stellen, erstmals ab einer Fertigstellung von mindestens 30 % der
vertraglich geschuldeten Leistung. Die Schlussrechnung wird nach vollständiger Leistungserbringung
und Abnahme erteilt.
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Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzugs ist die
Geldschuld bei Privatkunden mit fünf Prozentpunkten, bei Geschäftskunden mit neun Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
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Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Fristen und Termine
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Liefer- und Leistungstermine werden zwischen den Parteien individuell vereinbart und sind
nur dann verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Soweit nichts
anderes vereinbart, sind Termine auf Werktage (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche
Feiertage) bezogen.
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Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördliche
Anordnungen, Energie- oder Materialengpässe) sowie bei sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu
vertretenden Umständen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der Auftragnehmer wird
den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
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Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die auf eine nicht rechtzeitige oder nicht vertragsgemäße
Lieferung durch Vorlieferanten zurückzuführen sind und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind,
berechtigen den Auftragnehmer, den Vertrag ganz oder teilweise zu modifizieren oder, sofern
zumutbar, neu zu terminieren. Schadensersatzansprüche bleiben in den Grenzen des § 9 unberührt.
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Eine Verschiebung vereinbarter Ausführungstermine durch den Auftraggeber bedarf einer Vorlaufzeit
von mindestens fünf (5) Werktagen und der einvernehmlichen Neufestlegung. Bei kurzfristigen
Absagen oder verschuldeter Nichtzugänglichkeit der Baustelle ist der Auftragnehmer berechtigt,
angemessene Stillstandskosten in Rechnung zu stellen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Arbeitsumfeld zum vereinbarten Ausführungsbeginn
zugänglich, frei geräumt und für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten geeignet ist.
Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Strom (230 V), Wasser und sanitären Einrichtungen
für die Dauer der Arbeiten.
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Vorhandene Einrichtungs- und Möbelstücke im Arbeitsbereich sind durch den Auftraggeber zu
entfernen oder geeignet abzudecken, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Wertgegenstände
sind vom Auftraggeber selbst zu sichern.
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Der Auftraggeber stellt geeignete Lager- und Stellflächen für Material und Werkzeuge sowie
eine Anfahrtsmöglichkeit für Service- und Lieferfahrzeuge zur Verfügung. Etwaige Parkgebühren,
Genehmigungen für Halteverbotszonen oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Auflagen werden
durch den Auftraggeber getragen.
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Die Entsorgung des bei den Arbeiten anfallenden Bauabfalls, soweit dieser nicht im Angebot
ausdrücklich übernommen wurde, erfolgt durch den Auftraggeber. Sondermüll (z. B. Altöl,
asbesthaltige Stoffe) wird ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung entsorgt.
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Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten Besonderheiten
mit, insbesondere Lage versteckter Leitungen, statische Begrenzungen, denkmalrechtliche Auflagen
oder vorhandene Schadstoffe. Verzögerungen und Mehraufwand infolge unterlassener oder unrichtiger
Angaben gehen zulasten des Auftraggebers.
§ 7 Abnahme
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Nach Fertigstellung der Leistung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern die
Leistung nicht wesentliche Mängel aufweist. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung in
Textform an und schlägt einen Abnahmetermin vor.
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Die Abnahme erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer gemeinsamen Begehung. Über die Abnahme wird
ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, in dem der Zustand der Leistung sowie etwaige
festgestellte Mängel oder ausstehende Restleistungen dokumentiert werden. Beide Vertragsparteien
erhalten eine Ausfertigung.
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Verweigert der Auftraggeber die Abnahme trotz vollständiger und im Wesentlichen mängelfreier
Leistung, oder reagiert er nach Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von zwölf (12) Werktagen,
gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme).
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Bei Geschäftskunden gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber die
Leistung in Gebrauch nimmt oder nutzt, ohne die Abnahme förmlich zu erklären.
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Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nach § 8. Die Vergütung wird mit Abnahme
und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.
§ 8 Gewährleistung
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Die Gewährleistungsfrist beträgt für Arbeiten an einem Bauwerk fünf (5) Jahre, im Übrigen
zwei (2) Jahre, jeweils gerechnet ab dem Tag der Abnahme (§ 634a BGB).
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Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
zwei (2) Wochen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung in Textform mitzuteilen. Eine Mängelanzeige soll die Art und Ausprägung des
Mangels nachvollziehbar beschreiben.
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Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Er kann nach seiner Wahl
den Mangel beseitigen oder eine neue, mangelfreie Leistung erbringen. Erst nach erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist oder nach zweimalig fehlgeschlagener Nacherfüllung
stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
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Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, die auf natürlichem Verschleiß,
unsachgemäßer Bedienung, unterlassener Wartung, fehlerhafter Bedienung durch den Auftraggeber
oder Eingriffen Dritter beruhen.
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Sofern der Hersteller für Bauteile (z. B. Heizgeräte, Wärmepumpen, Armaturen) eine eigene
Garantie gewährt, gilt diese unabhängig von der gesetzlichen Mängelhaftung. Ansprüche aus
Herstellergarantien sind grundsätzlich beim jeweiligen Hersteller geltend zu machen; der
Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber dabei im üblichen Rahmen.
§ 9 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden begrenzt.
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Die Haftung des Auftragnehmers ist insgesamt der Höhe nach auf die Deckungssumme der
bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Auf Anfrage wird
ein aktueller Versicherungsnachweis vorgelegt.
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Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht. Dies gilt insbesondere für eine
Haftung auf Ersatz mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden,
soweit gesetzlich zulässig.
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Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
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Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem von ihm gelieferten und montierten Material
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen vor.
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Soweit Material durch Einbau in ein Grundstück oder Gebäude wesentlicher Bestandteil im Sinne
der §§ 946 ff. BGB wird, tritt der Auftraggeber an der Sache, in die das Material eingefügt wurde,
in Höhe des Rechnungsbetrages des Auftragnehmers eine entsprechende Sicherungsforderung ab. Der
Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Material pfleglich
zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen,
zu informieren.
§ 11 Reparatur-Leistungen
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Der Auftragnehmer führt Reparatur-Leistungen (z. B. Heizungsdefekt, Rohrbruch, undichte Leitung)
während der regulären Geschäftszeiten (Mo–Fr 7:45 – 16:00 Uhr) im gesamten Ruhrgebiet durch.
Ein Notdienst außerhalb der Geschäftszeiten wird nicht angeboten; ein Rechtsanspruch auf
sofortige Verfügbarkeit besteht nicht.
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Reparatur-Einsätze werden nach drei Posten getrennt abgerechnet: Arbeitszeit nach dem jeweils
aktuellen Stundenverrechnungssatz (identischer Satz für Bestands- und Neukunden), Material
nach tatsächlichem Verbrauch zu Listenpreisen sowie Anfahrt nach gesondertem Ansatz.
Notdienst- oder Bestandskunden-Aufschläge werden nicht erhoben.
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Die Anfahrt ist nicht im Stundensatz enthalten und wird separat ausgewiesen.
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Im Notfall ist es Aufgabe des Auftraggebers, weitere Folgeschäden so weit wie zumutbar zu
begrenzen (z. B. Schließen des Hauptwasserhahns, Abschalten betroffener Stromkreise).
Hinweise zum Verhalten im Notfall finden sich auf der Reparatur-Leistungsseite.
§ 12 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), verarbeitet. Einzelheiten zur Verarbeitung, zu den Rechtsgrundlagen sowie zu den Rechten
der betroffenen Person ergeben sich aus der
Datenschutzerklärung.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder
ausschließlich im Fernabsatz geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu.
Widerrufsbelehrung
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Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
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Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Gebel & Stawski GmbH, Achtermannstraße 9,
44866 Bochum, Telefon 02327 88112, E-Mail
hubert.gebel@gebel-stawski.de)
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
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Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die
wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Haben Sie
verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen
angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistung
im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistung entspricht.
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Erlöschen des Widerrufsrechts: Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen
erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht
hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu
seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat,
dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert
(§ 356 Abs. 4 BGB). Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher
ausdrücklich vom Unternehmer verlangt, erlischt das
Widerrufsrecht entsprechend § 312 Abs. 2 Nr. 11 BGB.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
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Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers
in Bochum.
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Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (CISG) sowie kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
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Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers in Bochum.
Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
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Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG teilzunehmen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder
undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon
unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame
und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung
am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Stand: 15. Mai 2026, Gebel & Stawski GmbH, Achtermannstraße 9, 44866 Bochum
Rechtlicher Hinweis
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als Mustertext für einen Handwerks-Meisterbetrieb
formuliert und decken die typischen Standardfälle ab. Vor erstmaliger Anwendung im laufenden
Geschäftsbetrieb sollten sie durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater geprüft und an die
individuellen Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf
aktuelle Rechtsprechung, branchenspezifische Klauselverbote nach § 309 BGB sowie etwaige
ergänzende Regelungen (z. B. VOB/B bei Bauleistungen für Geschäftskunden).
Weitere rechtliche Informationen finden Sie im
Impressum sowie in der
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